PV-Strom an die eigenen Mieter abrechnen
Wer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses betreibt, kann den Strom direkt im Gebäude verkaufen. Die Abrechnung gilt als aufwändig – weil Messkonzept, Eichrecht, Reststrom und Rechnungsinhalte zusammenpassen müssen. Genau dafür haben wir eine eigene Lösung entwickelt, mit der wir den PV-Strom kostengünstig und rechtssicher an Ihre Mieter abrechnen.
Die drei Modelle im Überblick
| Modell | Kurz erklärt | Typisch für |
|---|---|---|
| EEG-Mieterstrom (§ 42a EnWG) | Sie werden vollwertiger Stromlieferant, erhalten den Mieterstromzuschlag, dürfen höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs verlangen | Objekte mit hoher Teilnahmequote und Bereitschaft zum Lieferantenstatus |
| Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG, seit 2024) | Sie liefern nur den Solarstromanteil, ohne vollen Lieferantenstatus; jeder Mieter behält seinen eigenen Reststromvertrag; Pflicht zur viertelstündlichen Messung | Vermieter, die den bürokratieärmeren Weg wollen |
| Pacht- bzw. Contracting-Modell | Ein Dritter investiert, betreibt und übernimmt die Lieferantenpflichten; Sie erhalten Pacht oder eine Erlösbeteiligung | Eigentümer ohne eigenes Investitions- oder Regulierungsinteresse |
Was das praktisch bedeutet
Beim klassischen EEG-Mieterstrom kommen Lieferantenpflichten hinzu: Rechnungsinhalte nach § 40 EnWG, kurze Kündigungsfristen (höchstens ein Monat), eine Erstlaufzeit von maximal zwei Jahren und das Verbot, den Stromvertrag an den Mietvertrag zu koppeln. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung verzichtet auf den Lieferantenstatus – verlangt dafür aber eine viertelstündliche Messung jedes teilnehmenden Verbrauchers und einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit klarem Aufteilungsschlüssel.
Messkonzepte: physisch oder virtuell
Summenzählermodell (Kaskade): Ein Zweirichtungszähler am Hausanschluss erfasst Reststrombezug und Überschusseinspeisung, ein Erzeugungszähler die PV-Produktion, jede Einheit hat ihren eigenen Zähler. Bewährt, aber mit Aufwand am Hausanschluss verbunden.
Virtuelles Summenzählermodell: Kein physischer Summenzähler; die Aggregation erfolgt rechnerisch über intelligente Messsysteme an jedem Zählpunkt. Weniger Hardware, einfacher bei Mieterwechseln, präzisere Viertelstundenwerte – setzt aber Smart Meter an allen Zählpunkten voraus.
Zählerpflichten: Intelligente Messsysteme sind ab etwa 6.000 kWh Jahresverbrauch bzw. ab 7 kW installierter PV-Leistung vorgesehen; seit dem Solarspitzengesetz (Februar 2025) kommt bei Anlagen über 7 kW eine Steuerungseinrichtung hinzu. Der Messstellenbetrieb kann beim grundzuständigen Betreiber bleiben oder an einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber übergehen – das ist häufig der schnellere Weg.
Eichrecht: der häufigste Stolperstein
Sobald Sie Strom gegenüber Ihren Mietern abrechnen, handelt es sich um den "geschäftlichen Verkehr" im Sinne des Mess- und Eichgesetzes. Alle abrechnungsrelevanten Zähler müssen deshalb geeicht sein. Verantwortlich ist, wer den Zähler zur Abrechnung nutzt – in der Regel Sie als Vermieter oder Anlagenbetreiber; diese Pflicht lässt sich vertraglich nicht abwälzen. Werden ungeeichte Zähler verwendet, dürfen deren Werte grundsätzlich nicht zur Abrechnung genutzt werden, und die Abrechnung ist angreifbar. Wir behalten Eichfristen im laufenden Prozess im Blick und planen einen Austausch frühzeitig ein.
Was auf die Stromrechnung muss
§ 40 EnWG verlangt unter anderem: vollständige Lieferantenangaben mit Kontaktmöglichkeit, belieferte Verbrauchsstelle, Vertragsdauer und Preise, nächster Kündigungstermin und Kündigungsfrist, zuständiger Messstellenbetreiber mit Codenummer, Markt- und Messlokations-ID, Anfangs- und Endzählerstand mit Ermittlungsart, ein grafischer Vergleich zum Vorjahresverbrauch sowie Hinweise auf die Schlichtungsstelle Energie. Unsere Abrechnung bringt diese Angaben in eine verständliche Form – für Sie und für Ihre Mieter.
Warum Mieterstrom als teuer gilt – und wo wir ansetzen
Die Kosten entstehen selten durch den Strom selbst, sondern durch das Drumherum: Messkonzept-Hardware, laufender Messstellenbetrieb, Abrechnungsdienstleister, Reststrombeschaffung und steuerliche Pflichten. Wir setzen auf schlanke Messkonzepte, Fernauslesung ohne Ablesetermin und eine eigene Abrechnungslogik, die genau diese Posten klein hält – mit demselben persönlichen Ansprechpartner, der auch Ihre Heiz- und Betriebskosten abrechnet.
Häufige Fragen
Muss ich Stromlieferant werden? Beim klassischen EEG-Mieterstrom ja, sofern kein Dritter die Lieferung übernimmt. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG entfällt der volle Lieferantenstatus.
Wie hoch darf der Mieterstrompreis sein? Im EEG-Mieterstrommodell höchstens 90 % des am Standort geltenden Grundversorgertarifs.
Müssen die Zähler geeicht sein? Ja. Die Abrechnung zwischen Vermieter und Mieter ist geschäftlicher Verkehr; die genutzten Zähler müssen geeicht sein.
Brauchen meine Mieter weiterhin einen eigenen Stromvertrag? Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ja – für den Reststrom. Beim EEG-Mieterstrom liefern Sie Solar- und Reststrom gemeinsam.
Was hat das Solarspitzengesetz geändert? Anlagen ohne intelligentes Messsystem und Steuerbarkeit dürfen zunächst nur 60 % ihrer Nennleistung einspeisen; bei negativen Börsenpreisen entfällt die Förderung zeitweise.
Rechtsstand: 2026. Dieser Beitrag ordnet die Praxis ein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihr Objekt schauen wir uns Messkonzept und Modell gemeinsam an – Anfrage stellen.