Welche Nebenkosten sind umlagefähig?
Auf Mieter umlegen dürfen Vermieter nur die laufenden Betriebskosten, die in § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführt sind – und das auch nur, wenn die Umlage im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde (§ 556 Abs. 1 BGB). Die Liste in § 2 BetrKV ist abschließend: Was dort nicht steht, ist grundsätzlich Sache des Eigentümers.
Zur Orientierung: Der bundesweite Durchschnitt der Betriebskosten lag laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds bei rund 2,67 €/m² pro Monat – für eine 80-m²-Wohnung also etwa 2.560 € im Jahr. Die "zweite Miete" ist damit ein erheblicher Kostenblock, der eine korrekte Abrechnung verlangt.
Die 17 Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV
| Kostenart | Üblicher Umlageschlüssel | Ø €/m² pro Monat |
|---|---|---|
| Grundsteuer | Wohnfläche | 0,21 |
| Wasserversorgung | Verbrauch, Personen oder Fläche | 0,24 |
| Entwässerung | wie Wasser | 0,20 |
| Heizung und Brennstoffe | HeizkostenV: 50–70 % Verbrauch | 1,07 |
| Warmwasser | HeizkostenV: 50–70 % Verbrauch | 0,25 |
| Verbundene Heizungs-/Warmwasseranlagen | HeizkostenV | – |
| Aufzug | Wohnfläche oder Einheiten | 0,16 |
| Straßenreinigung | Fläche oder Einheiten | 0,05 |
| Müllbeseitigung | Fläche oder Personenzahl | 0,18 |
| Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung | Wohnfläche | 0,19 |
| Gartenpflege | Wohnfläche | 0,12 |
| Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen | Fläche oder Einheiten | 0,06 |
| Schornsteinreinigung | Fläche oder Einheiten | 0,04 |
| Sach- und Haftpflichtversicherung | Wohnfläche | 0,22 |
| Hauswart (ohne Verwaltungs- und Reparaturanteil) | Wohnfläche | 0,29 |
| Gemeinschaftsantenne / Kabelanschluss | seit 1. Juli 2024 nicht mehr umlagefähig | 0,00 |
| Waschküche und Wäschepflegeeinrichtungen | Fläche, Einheiten oder Zähler | 0,06 |
| Sonstige Betriebskosten (nur wenn konkret vereinbart) | je nach Vereinbarung | 0,10 |
Wichtig zur letzten Zeile: "Sonstige Betriebskosten" sind kein Freibrief. Positionen wie Dachrinnenreinigung oder die Wartung von Rauchwarnmeldern müssen im Mietvertrag ausdrücklich benannt sein, sonst sind sie nicht umlagefähig.
Was nicht umlagefähig ist
§ 1 Abs. 2 BetrKV nimmt zwei große Blöcke ausdrücklich aus:
- Verwaltungskosten – Hausverwaltung, Buchhaltung, Aufsicht, Jahresabschluss, Geschäftsführung.
- Instandhaltung und Instandsetzung – alles, was Abnutzung, Alterung oder Witterungsschäden beseitigt, also Reparaturen und Sanierungen.
Aus der Rechtsprechung und Praxis kommen weitere Positionen hinzu, die der Eigentümer selbst trägt:
- Notdienstpauschale für den Hausmeister – der BGH hat sie als Verwaltungskosten eingeordnet (Urteil vom 18.12.2019, VIII ZR 62/19).
- Anteile im Hauswartlohn für Reparatur, Instandhaltung und Verwaltung müssen herausgerechnet werden; pauschale Abzüge genügen nicht, der Vermieter muss die Tätigkeiten aufschlüsseln (BGH VIII ZR 27/07).
- Bankgebühren und Kontoführung – Kosten der Vermögensverwaltung.
- Rechtsberatung und Anwaltskosten – keine laufenden Betriebskosten.
- Leerstandskosten – das Vermietungsrisiko trägt der Eigentümer; anteilige Kosten leerer Einheiten dürfen nicht auf die übrigen Mieter verteilt werden.
- Kabelfernsehen – seit dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs am 1. Juli 2024 grundsätzlich nicht mehr umlagefähig.
Der richtige Umlageschlüssel
- Standard ist die Wohnfläche. Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, wird nach Wohnfläche umgelegt (§ 556a Abs. 1 BGB).
- Abweichende Schlüssel wie Personenzahl, Verbrauch oder Anzahl der Einheiten sind möglich, müssen aber im Mietvertrag klar geregelt sein.
- Änderung des Schlüssels: Der Vermieter kann den Maßstab in Textform für künftige Abrechnungsperioden ändern, wenn das billigem Ermessen entspricht (§ 556a Abs. 2 BGB) – typischer Fall ist die Umstellung auf verbrauchsabhängige Abrechnung nach Einbau von Zählern.
- Heiz- und Warmwasserkosten folgen zwingend der Heizkostenverordnung: mindestens 50 % und höchstens 70 % nach erfasstem Verbrauch, der Rest nach Fläche oder umbautem Raum (§ 7 HeizkostenV). In unsanierten Gebäuden mit Öl- oder Gasheizung und überwiegend gedämmten Leitungen sind 70 % nach Verbrauch vorgeschrieben. Wird nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, darf der Mieter seinen Anteil um 15 % kürzen (§ 12 HeizkostenV).
Fristen und typische Fehler
Die Abrechnung muss dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach sind Nachforderungen ausgeschlossen, sofern der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat. Auch der Mieter hat 12 Monate ab Zugang Zeit, Einwendungen zu erheben. Mehr dazu im Beitrag zur 12-Monats-Frist.
Die häufigsten Fehler in der Praxis:
- nicht umlagefähige Positionen wie Verwaltung, Reparaturen oder Bankgebühren mitgerechnet
- gemischte Positionen (Hauswart, Notdienst) nicht sauber getrennt
- Heizkosten ohne oder mit fehlerhafter Verbrauchserfassung verteilt
- Gesamtfläche falsch angesetzt oder Leerstand mitumgelegt
- Abrechnung zu spät zugestellt, ohne Nachweis über den Zugang
- Kabel-TV-Kosten nach dem 1. Juli 2024 weiter umgelegt
Eine praktische Kontrollliste finden Sie in unserer Checkliste zur Nebenkostenabrechnung.
Häufige Fragen
Welche Nebenkosten darf der Vermieter überhaupt umlegen? Nur die 17 laufenden Betriebskostenarten aus § 2 BetrKV – und nur, wenn die Umlage im Mietvertrag vereinbart ist.
Sind Reparaturkosten umlagefähig? Nein. Instandhaltung und Instandsetzung sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV ausdrücklich ausgeschlossen.
Darf die Hausverwaltungsgebühr umgelegt werden? Nein. Verwaltungskosten sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV ausgeschlossen, ebenso Bankgebühren und Rechtsberatung.
Nach welchem Schlüssel werden Heizkosten abgerechnet? Nach § 7 HeizkostenV: 50 bis 70 % nach Verbrauch, der Rest nach Fläche. Das gilt zwingend und geht vertraglichen Regelungen vor.
Kann der Umlageschlüssel geändert werden? Ja, in Textform für künftige Abrechnungsperioden, wenn die Änderung billigem Ermessen entspricht (§ 556a Abs. 2 BGB).
Dürfen Kosten für leerstehende Wohnungen umgelegt werden? Nein. Der Eigentümer trägt das Vermietungsrisiko und damit die Betriebskosten leerer Einheiten.
Sind Hausmeisterkosten voll umlagefähig? Nur der hauswarttypische Anteil. Reparatur-, Instandhaltungs- und Verwaltungsanteile müssen konkret herausgerechnet werden (BGH VIII ZR 27/07).
Was gilt für Kabelfernsehen? Seit 1. Juli 2024 sind Kabel-TV-Gebühren wegen des Wegfalls des Nebenkostenprivilegs grundsätzlich nicht mehr umlagefähig.
Wie hoch sind Nebenkosten im Durchschnitt? Rund 2,67 €/m² pro Monat (Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds), in der Spitze bis etwa 3,68 €/m².
Was passiert bei einer verspäteten Abrechnung? Nach Ablauf der 12-Monats-Frist kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten.
Sie möchten die Umlage nicht selbst rechnen? Wir übernehmen im Raum Heilbronn die vollständige Heizkosten- und Betriebskostenabrechnung – digital, fristgerecht und ohne Ablesetermin.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: 2026.